Schulbesuchspflicht
Abwesenheit von Schülern vor oder nach Ferienabschnitten
Gemäß §72 Abs.3 S.1 Schulgesetz für Baden-Württemberg erstreckt sich die Schulpflicht auf den regelmäßigen Besuch des Unterrichts und der übrigen verbindlichen Veranstaltungen der Schule. Ein Beurlaubung vom Schulbesuch zur Verlängerung der Ferienzeiten ist nicht vorgesehen. Der Wunsch, längere Ferien oder günstigere Reisezeiten in Anspruch zu nehmen., ist kein “wichtiger persönlicher Grund”, der nach §4 Abs.3 Nr.9 Schulbesuchsverordnung eine Beurlaubung ermöglicht. Entsprechende Anträge müssen abschlägig erteilt werden.
Werden die Schüler für einen solchen Zeitraum beispielsweise wegen Krankheit entschuldigt und erscheint das tatsächliche Vorliegen eines solchen Entschuldigungsgrunds zweifelhaft, kann unter den Vorraussetzungen des §2 Schulbesuchsverordnung die Vorlage eines ärztlichen oder amtsärztlichen Zeugnisses verlangt werden.